ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen" vs. ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen" nicht weiter fort.
Die "alte Regel ASR 13/1,2" war im wesentlichen mit der BGR 133 bzw. GUV-R 133 identisch. Die BGR 133 bzw. GUV-R 133 werden voraussichtlich in diesem Frühjahr zurückgezogen.
Durch die neue Richtlinie ASR A2.2, gültig seit November 2012, ändert sich nicht nur der Titel, sondern auch die Inhalte haben sich wesentlich geändert.
Wurden in den "alten" Regelungen von "geringer, mitlerer und großer Brandgefährdung" gesprochen, so gibt es in der ASR A2.2 nur noch die normale bzw. erhöhte Brandgefährdung. Für die Ermittlung der Brandgefährdung ist künftig die Gefährdungsbeurteilung notwendig.
Unabhängig von der Beurteilung (Gefährdungen und somit die normale oder erhöhte Brandgefährdung) muss es die Grundausstattung ausschliesslich mit Hand-Feuerlöschgeräten, die mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) besitzen, erfolgen. Das gilt zur Zeit für alle 2/5/6 kg Kohlendioxyd-Feuerlöscher. Diese werden nicht mehr zur Grundausstattung zugezählt! Ebenso entfallen alle fahrbaren Feuerlöschgeräte.
Vollkommen neu ist der Punkt: Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher darf möglichst nicht mehr als 20 m betragen (tatsächliche Laufwegslänge).
Weitere wichtige Merkmale:
Punkt 6.1 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Punkt 6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.
Wir helfen Ihnen gern bei der Umsetzung der neuen Richtlinie.