SiGeKo
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Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.
Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben.
Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheits-_und_Gesundheitsschutzkoordinator)
Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben.
Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheits-_und_Gesundheitsschutzkoordinator)